AUFHEBUNGSVERTRAG
Arbeitsrecht
Wenn sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden möchten, besteht die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dieser ist zwingend schriftlich abzuschließen und dem Grunde nach inhaltlich frei gestaltbar. Es ist jedoch Vorsicht geboten, da für einen Arbeitnehmer gegebenenfalls sozialrechtliche Nachteile drohen.
So kann etwa eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld eins auferlegt werden, wenn die tarifvertragliche, gesetzliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag nicht beachtet wird oder wenn der Arbeitnehmer ohne Not und Gegenleistung einen solchen Aufhebungsvertrag abschließt.
Ein gut durchdachter Aufhebungsvertrag kann jedoch für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses, also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, enorme Vorteile haben, da im Gegensatz zur einseitig ausgesprochenen Kündigung die Beendigung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses gemeinsam geregelt werden kann.
Es können beispielsweise Vereinbarungen in Bezug auf eine Abfindung, den Umgang mit Urlaub- und Urlaubsabgeltungsansprüchen sowie die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei finden einer neuen Stelle getroffen werden. Hier sind der Gestaltungsfreiheit kaum Grenzen gesetzt. Gerne bieten wir Ihnen hier eine kompetente und kreative Beratung.
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Björn Schröders