FLUGVERSPÄTUNG / FLUGAUSGLEICHSPAUSCHALE
Reiserecht
Immer wieder kommt es vor, dass bei einer Flugreise der gebuchte Flug überbucht, annulliert oder verspätet ist. Dies ist für den Reisenden nicht nur ärgerlich, sondern auch mit weiteren Unannehmlichkeiten wie auch finanziellen Schäden verbunden.
Um Flugverspätungen entgegenzuwirken und dem Reisenden einen Ausgleich für die von ihm erlittenen Unannehmlichkeiten zu schaffen, hat die Europäische Union eine Verordnung erlassen (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), wonach der Flugreisende unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung gegenüber dem durchführenden Luftfahrtunternehmen verlangen kann. Diese Ausgleichszahlung kann je nach Strecke zwischen dem Start und Zielflughafen zwischen 250 € und 600 € pro Person betragen.
Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Reisende einen Flug innerhalb der Europäischen Union antritt oder mit einem Luftfahrtunternehmen welches seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, einen Flug aus einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat antritt.
Weitere Voraussetzung ist, dass dem Flugreisenden gegen seinen Willen der Antritt des Fluges verweigert wurde, der Flug annulliert wurde oder der Start des Flugs mehr als 3 Stunden nach dem ursprünglich geplanten Start erfolgt.
Das Luftfahrtunternehmen ist nur dann nicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch bei Einhaltung jeglicher Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen. Hierzu zählen beispielhaft Naturkatastrophen, Vogelschlag aber auch Streiks von fremdem und eigenem Personal. Technische Mängel am Fluggerät zählen regelmäßig nicht hierzu.
Sofern Sie eine Flugverspätung zu beklagen haben, überprüfen wir gerne die ihnen zustehenden Ansprüche und setzen diese für Sie durch.
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Peter Krebs