Umgangsrecht – die wichtigsten Fragen

Familienrecht

Bei Trennung der Eltern lebt in der Regel ein Elternteil mit dem oder den minderjährigen Kindern zusammen. An dieser Stelle gewinnt das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils Bedeutung. Unter dem Umgangsrecht versteht man den zeitlich begrenzten Kontakt des Kindes mit seinen Eltern, sei es in Form von gemeinsam verbrachten Wochenenden, Tages- oder Halbtagesbesuchen.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Eltern, den Umgang des Kindes einverständlich nach den konkreten Umständen und den Bedürfnissen des Kindes zu regeln und möglichst spannungs- und konfliktfrei zu gestalten. Hierbei können in erster Linie die Hilfe des Jugendamtes oder die Hilfe von Beratungsstellen in Anspruch genommen werden, um die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte zu regeln und Unstimmigkeiten aus der Welt zu schaffen.

In der Praxis erweist sich jedoch dieser Punkt häufig als Konfliktherd, sei es, weil sich die Eltern nicht über die grundsätzliche Umgangsberechtigung einigen können, Streit über die Ausgestaltung der Umgangszeiten besteht oder ein Elternteil sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen hält. Leider sind hier die Kinder meist die Leidtragenden, die zwischen den beiden Elternteilen hin- und hergerissen werden und in einen Loyalitätskonflikt geraten. Aus diesem Grunde ist eine frühzeitige Beratung dringend anzuraten, um die Belastungen für die Kinder möglichst zu minimieren.

Sofern die Eltern eine praxistaugliche Umgangsvereinbarung nicht finden können, können sich die Beteiligten an das zuständige Familiengericht wenden. Im Fokus solcher Verfahren steht zumeist die Vermeidung weiterer Streitigkeiten über unwesentliche Nebenkriegsschauplätze und die Festlegung konkreter Umgangszeiten und Umgangsmodalitäten.

In diesem Zusammenhang hat natürlich auch der Wille des Kindes abhängig von seinem Alter eine große Bedeutung. Etwa ab einem Alter von zwölf Jahren kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind die Bedeutung des Umgangsrechts begreift. Die Kindeswünsche werden daher auch in einer persönlichen Anhörung der Kinder oder aber durch einen Verfahrensbeistand gehört.

Neben konkreter Umgangstermine kann ein Familiengericht auch weitere gerichtliche Anordnungen treffen, wie zum Beispiel begleiteten Umgang, Einschränkung des Umgangsrechts in Bezug auf bestimmte Personen, Umgangspflegschaft oder Ausschluss des Umgangsrechts. Hierbei ist jedoch zu Berücksichtigung, dass Regelung zur Beschränkung oder zum Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils nur dann rechtmäßig sind, wenn sie zum Wohle des Kindes unbedingt erforderlich sind.

Ein Recht auf Umgang haben aber grundsätzlich nicht nur die leiblichen Eltern, ein Umgangsrecht können auch Großeltern des Kindes, Geschwister des Kindes oder enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial familiäre Beziehung), haben. Hierunter fällt beispielsweise der Stiefvater in einer gelebten Patchwork-Familie.

Im Zusammenhang mit streitigen Umgangsfragen fallen auch häufig die Stichworte Umgangsbegleitung oder Umgangspflegschaft. Eine Umgangsbegleitung kommt vor allem dann in Betracht, wenn kindeswohlgefährdende Probleme  bei der umgangsberechtigten Person bestehen, beispielsweise eine psychische Erkrankung, Suchtproblematik oder fehlende Impulskontrolle bzw. wenn das Kind zur umgangsberechtigten Person bisher kaum Kontakt hatte und eine Anbahnung erfolgen muss. Die Umgangsbegleitung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Umgangsbegleiter grundsätzlich während des Umgangs anwesend ist und bei Problemen helfen und gegebenenfalls eingreifen kann.

Im Gegensatz hierzu ist bei einer Umgangspflegschaft der Umgangspfleger in der Regel nur bei den Kindesübergaben anwesend und hilft beim Organisieren der Umgangstermine bzw. der Abwicklung der Übergaben.

Im Zusammenhang mit sämtlichen Umgangsfragen ist es jedenfalls sinnvoll, sich frühzeitig beraten zu lassen und zu informieren, um es nicht zu einer Eskalation der Streitigkeiten kommen zu lassen.

In allen Bereichen des Umgangsrechts stehen wir Ihnen fachkundig zur Seite.

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