Ab in den Urlaub- welche Rechte bestehen bei Reisemängeln?
Reiserecht
Die Urlaubsfreude ist groß und nicht selten wurde hierfür extra gespart; umso größer ist die Enttäuschung, wenn z.B. Verspätungen, Flugausfälle oder Reisemängel die Urlaubsfreuden trüben.
All dies muss der Reisende jedoch nicht einfach so hinnehmen. Welche Regelungen aber gelten im Reiserecht? Welche Mängel rechtfertigen eine Entschädigung und wie können Ansprüche auf Schadensersatz im Reiserecht geltend gemacht werden? Ein einheitliches Gesetz für das Reiserecht existiert in Deutschland nicht. Ansprüche ergeben sich teilweise aus dem nationalen Verbraucherrecht aber auch aus europäischen Vorschriften.
Im Reiserecht ist zunächst grundsätzlich zwischen Pauschalreisen und Individualreisen zu unterscheiden. Bei einer Pauschalreise liegt i.d.R. ein Paket aus Anreise und Übernachtung samt Verpflegung vor, welches über einen Reiseveranstalter gebucht wird. Grundsätzlich sind hier Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Sofern der Reisende jedoch eigene separate Verträge für Beförderung und Unterkunft abschließt, liegt eine Individualreise vor. In diesem Fall sind Ansprüche, welche sich aus Mängeln ergeben, beim jeweiligen Vertragspartner geltend zu machen. Eine Abgrenzung zwischen Pauschal- und Individualreise in den Buchungsportalen ist manchmal schwierig.
Unabhängig jedoch davon, ob eine Individual- oder Pauschalreise vorliegt, können bei Flugverspätungen, Flugstornierung oder Gepäckverlust Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft bestehen.
Nach der sog. EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO EG Nr. 261/2004) steht dem Reisenden bei einer Flugverspätung, einem Flugausfall oder einer Überbuchung in der Regel eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Flugentfernung und liegt bei pauschal 250€, 400 € bzw. 600 € pro Passagier. Voraussetzung ist, dass es sich um eine europäische Airline handelt oder aber einer, bei der Abflug-oder Ankunftsorte in der EU liegen. Eine Ausgleichszahlung kommt auch dann in Betracht, wenn ein Passagier nicht erst am Flughafen von einer Flugannullierung erfahren hat, sondern weniger als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit der Flugausfall mitgeteilt wurde und ein angemessener Alternativflug nicht angeboten werden konnte.
Neben der Ausgleichsleistung sind die Fluggesellschaften zudem zu Betreuungsleistungen während der Wartezeiten abhängig von Flugentfernung und Dauer der Flugverspätung verpflichtet, beispielsweise in Form von Essen, Getränken und falls nötig Hotelunterbringung und Transfer zum Hotel. Daneben kommen bei Flugausfällen häufig Stornokosten und Schadensersatz für Unterkunftskosten in Betracht, wenn die Reise nicht durchgeführt werden konnte und dennoch die gebuchte Unterkunft gezahlt werden musste.
Soweit eine Pauschalreise gebucht ist, kommen insbesondere Ansprüche wegen Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter in Betracht. In vielen Fällen ist hierbei die größte Hürde darin zu sehen, dass sich Mängel nach Reiserückkehr nicht in der erforderlichen Weise nachweisen lassen. Wichtig ist daher eine umfassende Dokumentation der Reisemängel auch schon vor Ort:
- Werden Reisemängel festgestellt, sollten diese unverzüglich bei der Reiseleitung des Veranstalters (nicht nur beim Hotel) angezeigt werden, und es sollte sofortige Abhilfe mit Setzung einer Frist gefordert werden.
- Sie sollten sich ein schriftliches Mängelprotokoll aushändigen lassen und dieses auch von der Reiseleitung gegenzeichnen lassen.
- In jedem Fall sollten die Mängel zu Beweiszwecken bestmöglich dokumentiert werden. Hilfreich sind hierbei Tonbandaufnahmen, Videos oder Fotos. Auch eine Probenentnahme von beispielsweise verschmutztem Wasser oder von Ungeziefer kann hilfreich sein. Es sollten auch Zeugen (Namen und Heimatanschriften notieren!) angesprochen werden, beispielsweise andere Reiseteilnehmer, die die Zustände im Nachhinein bestätigen können.
Aufgrund nachweisbarer Reisemängel können dann nach Reiserückkehr Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Soweit eine Pauschalreise gebucht ist, kommen zudem Entschädigungsansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der nationalen Gerichte waren Ansprüche auf Reisepreisminderung auf die Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung stets anzurechnen. In einer neueren Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist dieser jedoch von der Anrechnung abgerückt. Man sollte daher in jedem Falle versuchen beide Ansprüche nebeneinander durchzusetzen.
Die Erfahrung in der Praxis zeigt leider, dass sowohl die Reiseveranstalter als auch Fluggesellschaften oftmals einen langen Atem haben und Ansprüche der Reisenden nur zögerlich oder oftmals auch gar nicht, reguliert werden. Es ist daher stets zu empfehlen, fachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes rechtzeitig einzuholen und sich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche Hilfe zu holen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
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