Augen auf beim Autokauf
Verkehrsrecht
Worauf beim Kauf eines „Gebrauchten“ zu achten ist
Der Kauf eines Fahrzeugs ist immer mit Vorüberlegungen verbunden – „brauche ich ein Fahrzeug, soll es ein Neufahrzeug oder ein „Gebrauchter“ sein, welches Fahrzeug passt zu mir, welche Ausstattung soll mein Auto haben, wie viel soll es kosten und insbesondere … wo kaufe ich das Fahrzeug“.
In diesem Artikel soll der Kauf eines Gebrauchtfahrzeug näher beleuchtet werden.
Die Möglichkeiten, wo ein solches Fahrzeug erworben werden kann, sind mittlerweile vielfältig. Einen Gebrauchtwagen kann man beim örtlichen Händler des Vertrauens erwerben, wo man das Fahrzeug vorher besichtigt und zur Probe fährt, bevor es gekauft wird.
Häufig wird aber ein Blick in die üblichen Internetportale geworfen, in denen Händler aber auch Privatpersonen ihr Fahrzeug zum Kauf anbieten.
Bei diesen Internetinseraten handelt es sich um eine sogenannte „invitatio ad offerendum“ eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“. Das Inserat und der dort angegebene Kaufpreis stellen kein rechtsverbindliches Vertragsangebot dar. Das gilt sowohl für den Verkauf durch einen Händler als auch eine Privatperson.
Häufig gilt dies auch für die dort angegebene Fahrzeugbeschreibung. Nicht selten sind am Ende des Inserats „Irrtümer vorbehalten“ oder der sinngemäße Passus enthalten, dass „die Fahrzeugbeschreibung keine verbindliche Festlegung, Zusicherung, Beschreibung des Fahrzeugs sei und nicht Bestandteil des Kaufvertrages werde“.
Dennoch ist hier anzuraten, bevor der Erstkontakt mit dem Verkäufer stattfindet oder ein Fahrzeug besichtigt wird, die gesamte Beschreibung nebst Lichtbildern (möglichst in bunt), auf dem Computer zu sichern oder auszudrucken, um diese für einen eventuell späteren Streitfall nutzen zu können. Denn konkurrierend mit den Angaben des Verkäufers, können öffentliche Angaben gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Beschaffenheit eines Fahrzeugs dennoch eine Rolle spielen. Außerdem liefert das Bildmaterial häufig Ansatzpunkte zur Aufklärung eines etwaigen Streitfalls.
Bei der anschließenden Besichtigung des Fahrzeugs sollten Sie sich Zeit lassen. Nehmen Sie nach Möglichkeit eine weitere Person als Zeugen mit zur Besichtigung. Seien Sie kritisch und fahren Sie das Fahrzeug zur Probe! Achten Sie darauf ob das Fahrzeug ungewöhnliche Geräusche macht. Schauen Sie sich den Motor- und Kofferraum an … verliert das Fahrzeug Öl oder zeigt sich im Fahrzeuginnern Feuchtigkeit? Zeigt die Fahrzeugkarosserie Rostanhaftungen? All dies könnten Hinweise für einen früheren Unfallschaden sein. Schauen Sie auch auf den Tachostand; passt dieser zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs?
Als Faustregel gilt: je älter das Fahrzeug, je höher die Laufleistung, je niedriger der Kaufpreis, desto schlechter ist die Beschaffenheit, die der Käufer von einem Fahrzeug erwarten kann. Vermeintliche Mängel können dann schnell eine übliche „altersbedingte“ Beschaffenheit darstellen.
Etwaige Zusicherungen des Verkäufers zum Fahrzeug sollten Sie daher zwingend in den Kaufvertrag hineinschreiben lassen.
Wenn Sie das Fahrzeug bei einem Händler kaufen, haben Sie nach den gesetzlichen Regelungen mindestens ein Jahr Gewährleistung. Ein Ausschluss der Gewährleistung durch den Händler ist unwirksam. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe. Für Mängel, die sich innerhalb der ersten 6 Monate zeigen, gilt zugunsten des Verbrauchers die Vermutung, dass die Mängel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder dem Grunde nach angelegt waren. Das Gegenteil müsste der Händler beweisen.
Bei einem Kauf „von Privat“ wird die Gewährleistung regelmäßig ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungsausschluss muss allerdings im Vertrag stehen. Beim Kauf „von Privat“ ist daher besondere Vorsicht geboten, da im Nachhinein auftretende Mängel / Schäden nur noch geltend gemacht werden können, wenn sie der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu überprüfen. Hier ist anwaltliche Hilfe sinnvoll.
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