Bleifuß und Falschparker
Verkehrsrecht
Der neue Bußgeldkatalog ist da!
Fast jedem ist es bereits einmal passiert … ein Augenblick der Unachtsamkeit oder ein Moment der Eile, statt auf dem Parkplatz in zweiter Reihe oder auf dem Geh und Radweg geparkt … schon hängt ein Knöllchen an der Windschutzscheibe oder es flattert ein Verwarngeld oder gar schlimmer, ein Bußgeldbescheid ins Haus.
Nach anfänglichen „Startschwierigkeiten“ im April 2020 gilt nunmehr seit dem 09.11.2021 der neue Bußgeldkatalog.
Zumindest hat man sich im politischen Streit über verschärfte Regeln für Autofahrer darauf geeinigt, dass keine härteren Fahrverbotsregeln gelten. Hier bleibt alles unverändert. Das sogenannte Fahrverbot für Geschwindigkeitsverstöße innerörtlich ab 21 km/h, ist vom Tisch. Dennoch werden Geschwindigkeitsverstöße, Parkverstöße und sonstige Verkehrsverstöße deutlich teuer. Hier wird tiefer in den Geldbeutel gegriffen. In den meisten Fällen muss bei einem Geschwindigkeitsverstoß das Doppelte gezahlt werden.
Vor dem Hintergrund stellen sich auch zukünftig die gleichen Fragen bei einem Verkehrsverstoß, insbesondere wenn dieser mit Punkten bewertet wird. Denn spätestens bei 8 Punkten ist Schluss und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Diese muss dann erst wieder neu erworben werden, was nicht zuletzt auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.
Was also tun, wenn man geblitzt wurde, über Rot gefahren ist, falsch geparkt, das Handy genutzt oder sonst gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat.
Zunächst einmal abwarten.
Nach Bearbeitung der Verkehrsordnungswidrigkeit erhält man in der Regel einen Anhörungsbogen, in welchem der Verstoß genau aufgeführt wird. Aus diesem lässt sich bereits erkennen, welche Rechtsfolgen der Verstoß hat, wie hoch die Geldbuße sein wird und ob der Verstoß mit Punkten oder sogar einem Fahrverbot geahndet wird.
In den zuletzt genannten Fällen ist es ratsam, bereits jetzt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, insbesondere, wenn das Punktekonto in Flensburg bereits belastet ist und Sie auf den Führerschein angewiesen sind. Sie sollten sich nicht zur Sache äußern.
Sollte bereits ein Bußgeldbescheid vorliegen, ist die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides zwingend zu beachten.
Hat man eine Rechtsschutzversicherung, trägt diese in aller Regel die Kosten der Verteidigung. Ansonsten wird der Anwalt über die Höhe der anfallenden Kosten beraten.
Mit Hilfe Ihres Anwaltes lassen sich die Weichen für das weitere Vorgehen stellen. In aller Regel wird der Anwalt nach Vorliegen des Bußgeldbescheides Einspruch gegen diesen einlegen, die Bußgeldakte anfordern und von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen.
Mit den Angaben in der Bußgeldakte lässt sich der Bußgeldbescheid genauer überprüfen.
Wenn sich danach kein klares Ergebnis abzeichnet, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ergangen ist, besteht zudem die Möglichkeit, insbesondere bei Rückendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung, die Messung durch ein Gutachten überprüfen zu lassen. Hierdurch lassen sich weitere Erkenntnisse für die Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid gewinnen. Bestenfalls ergibt sich aus dem Gutachten die Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der Maßnahme und damit des Bußgeldbescheides.
In nicht seltenem Fall kommt es allerdings zur Gerichtsverhandlung.
Auch hier ist eine gute Verteidigung gefragt, selbst wenn sich herausstellt, dass der Bußgeldbescheid inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Denn in vielen Fällen besteht immer noch die Möglichkeit durch einen geeigneten Vortrag bei Gericht zumindest das Fahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu eliminieren oder auf bestimmte Fahrzeugtypen zu beschränken.
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Peter Krebs