Weihnachten im Lichte des Arbeitsrechts, Kaufrechts und Strafrechts

Arbeitsrecht

Weihnachten steht vor der Tür. Es ist die Zeit der Weihnachtsfeiern, der großen und kleinen Geschenke und auch der Weihnachtsmarktbesuche. Wir möchten in den folgenden Zeilen typisch weihnachtliche Fragestellungen im Lichte des Rechtes beleuchten.

Einladungen vom Chef zur Weihnachtsfeier sind mal willkommen, mal nicht. Muss ich denn hingehen?

Es besteht keine gesetzliche Regelung, aus der sich eine Verpflichtung ergibt. Dies gilt insbesondere für Feiern, die nicht während der eigentlichen Arbeitszeiten stattfinden, da der Eingriff in die Freizeit der Arbeitnehmer zu massiv wäre. Auch zur Teilnahme an Feiern während der Arbeitszeit kann man Arbeitnehmer nicht zwingend, da es sich nicht um die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung handelt.

Findet eine betriebliche Feier aber während der regulären Arbeitszeit statt und möchte der Arbeitnehmer nicht daran teilnehmen, so darf er nicht einfach nach Hause gehen, sondern muss stattdessen seiner regulären Arbeit nachgehen. Tut er dies nicht, droht eine Abmahnung als Vorstufe der Kündigung.

Wenn´s nicht gefällt, tausche ich einfach um. Oder doch nicht?

Nicht jedes Geschenk kommt beim Beschenkten gut an. Kann man solche Weihnachtsgeschenke einfach umtauschen?

Entgegen der verbreiteten Auffassung gibt es kein allgemeines Umtauschrecht bei Waren, die in einem Geschäft verkauft wurden.

Einen Anspruch auf Rücknahme beziehungsweise Umtausch gibt es i.d.R. nur bei mangelhafter Ware im Rahmen des Gewährleistungsrechts der §§ 437 ff. BGB oder bei Bestellungen im Versandhandel oder im Internet (also den sog. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge gemäß §§ 312 ff., 355 ff. BGB).

Viele Händler werben allerdings grade in der Vorweihnachtszeit mit einem meist befristeten Umtausch- oder Rückgaberecht. Solche Werbeversprechen, wie eine „einmonatige Geld zurück-Garantie“, werden Teil Vertrages und sind daher verbindlich vom Verkäufer zu gewähren.

Auch hier ist jedoch Aufmerksamkeit geboten, da das Recht vom Verkäufer häufig an Bedingungen geknüpft ist (Originalverpackung, Vorlage Kassenzettel etc.). Dies wiederum ist für den Käufer verbindlich.

Bei Käufen außerhalb des Ladengeschäftes, etwa Haustürgeschäften oder im Online-Shop, besteht zumeist gemäß §§ 312 ff., 355 ff. BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen, welches grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnt. Dieser muss eindeutig erklärt werden, einer Begründung bedarf es nicht.

Glühweintassen vom Weihnachtsmarkt, günstiges Mitbringsel oder mit einem Bein im Knast?

Häufig werden Glühweintassen vom Weihnachtsmarkt als Erinnerung oder Geschenk mitgenommen. Trotz Zahlung eines Pfand-Betrages hat man die Tasse jedoch nicht etwa käuflich erworben. Eigentümer bleibt vielmehr der Standbetreiber. Streng genommen macht sich derjenige, der die Tasse einfach mitnimmt sogar strafbar.

Einen Diebstahl begeht man aber nicht, da der Glühweinhändler einem freiwillig den Gewahrsam bzw. Besitz eingeräumt hat.

Stattdessen kommt eine Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht. Diese kann tatsächlich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Da die Glühweintasse in der Regel jedoch als „geringwertig“ einzustufen ist, handelt es sich aber um ein sogenanntes Antragsdelikt. Dass bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft dem Ganzen nur nachgehen, wenn der Markthändler Strafantrag stellt. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen jedoch schon mangels Nachvollziehbarkeit eher unwahrscheinlich.

Und noch ein Hinweis. Sollte einmal eine Anzeige erstattet werden, so ist eine Einstellung bzw. ein Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit beim bisher unbescholtenen „Täter“ gemäß § 153 StPO wahrscheinlich.

Zurückgeben muss man die Tasse aber trotzdem…

Wir wünschen Ihnen eine gute Adventszeit und ein besinnliches Weihnachtsfest.

Ihre Rechtsanwälte Krebs & Partner in Heinsberg am Markt

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