SORGERECHT UND UMGANGSRECHT
Familienrecht
Verheiratete Eltern bleiben auch nach einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich gemeinschaftlich sorgeberechtigt. Dies bedeutet, dass die Eltern auch weiterhin alle wichtigen Entscheidungen für das Kind gemeinschaftlich zu treffen haben. In allen alltäglichen Angelegenheiten jedoch entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind tatsächlich aufhält.
Die elterliche Sorge ist der Oberbegriff aller Pflichten und Rechte, die mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes verbunden sind. Teilbereiche des Sorgerechts stellen zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge dar. Maßgebliches Kriterium in Umgangs- und Sorgerechtsfragen sind stets das Kindeswohl und nicht die Interessen der Eltern.
Unabhängig davon, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, hat der nicht betreuende Elternteil grundsätzlich ein Umgangsrecht. Im Gegenzug besteht grundsätzlich auch eine Umgangspflicht. In diesem Bereich ist stets eine einzelfallbezogene Beratung zu empfehlen.
Neben einem Elternteil räumt das Gesetz auch weiteren Personen ein Recht zum Umgang mit dem Kind ein und zwar, den Großeltern des Kindes, den Geschwistern des Kindes und sonstigen engen Bezugspersonen wie zum Beispiel dem Stiefvater. Voraussetzung in diesen Fällen ist stets, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
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