UNTERHALT
Familienrecht
Wer muss wem, wie viel Unterhalt zahlen? Die wichtigsten Unterhaltsansprüche in der Praxis sind der Kindesunterhalt, der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt sowie der Verwandtenunterhalt, hier insbesondere der Elternunterhalt. Allen Unterhaltsfragen gemeinsam ist die Tatsache, dass diese in den meisten Fällen komplizierter sind. Es kann daher nur davon abgeraten werden, Unterhaltsvereinbarungen zu treffen, ohne sich vorher fachkundig beraten zu lassen
Kindesunterhalt
Ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut und versorgt, erfüllt dadurch grundsätzlich seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind (sogenannter Betreuungsunterhalt). Der andere nicht betreuende Elternteil ist hingegen grundsätzlich verpflichtet Barunterhalt zu leisten. Die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts richtet sich hierbei nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, wobei für die konkrete Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, das Alter des Kindes und die Anzahl der insgesamt unterhaltsberechtigten Personen maßgeblich ist. Soweit staatliches Kindergeld bezogen wird, ist dies bei minderjährigen Kindern im Regelfall zur Hälfte vom Tabellenbetrag in Abzug zu bringen. Bei volljährigen Kinder ist das bezogene staatliche Kindergeld in voller Höhe abzuziehen.
Auch volljährigen Kindern steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kindesunterhaltsanspruch zu, wobei hierbei von einer Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen ist.
Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt
Zu unterscheiden ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, welcher nur bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen kann, da zu diesem Zeitpunkt die Trennungszeit endet von einem nachehelichen Unterhaltsanspruch. Dieser muss grundsätzlich gesondert eingefordert und – soweit nötig – eingeklagt werden. Es handelt sich hierbei rechtlich gesehen um zwei unterschiedliche Unterhaltsansprüche.
Leben Ehegatten voneinander getrennt, schuldet unter Umständen der besserverdienende Ehegatte dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt. Dies auch unabhängig davon, ob Kinder betreut werden oder nicht. Mit fortschreitender Dauer der Trennung und insbesondere nach rechtskräftiger Scheidung entsteht eine gesteigerte Eigenverantwortung der Eheleute ihren Unterhaltsbedarf grundsätzlich selbst zu decken. Gründe für einen Unterhaltsanspruch können vielfältig sein: z. B. Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit und fehlende berufliche Qualifikation. Die Höhe eines etwaigen Ehegatten-Unterhaltsanspruchs kann nur anhand der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall beurteilt werden. Hierbei stehen wir Ihnen gerne fachkundig zur Seite.
Verwandtenunterhalt/Elternunterhalt
Auch das Thema Elternunterhalt hat in der anwaltlichen Praxis in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. § 1601 BGB regelt die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie und bildet somit die Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt. Die Einzelheiten zu einem solchen Unterhaltsanspruch sollten auf jeden Fall in einem einzelfallbezogenen Gespräch erörtert werden. Für gerichtliche Unterhaltsverfahren besteht auf beiden Seiten Anwaltszwang. Dies bedeutet für den Unterhaltsschuldner im Verfahren, dass er ohne eigene anwaltliche Vertretung Gefahr läuft, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu werden allein deswegen, weil er nicht anwaltlich vertreten ist, auch wenn ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht begründet wäre.
Insgesamt möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Berechnung von Unterhalt ein sehr komplexes Teilgebiet des Familienrechts darstellt. Es ist daher nicht möglich an dieser Stelle das Unterhaltsrecht in vertiefter und lückenfreier Form darzustellen. Wir stehen Ihnen in allen Bereichen des Unterhaltsrechts gerne beratend und vertretend zur Seite.
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Heike Ibenthal