MINDERUNG

Gewährleistung und Mängelhaftung

Es kommt vor, dass ein Käufer oder Besteller den Kaufgegenstand bzw. das Gewerk trotz eines Mangels behalten möchte, etwa weil es sich um einen geringfügigen Mangel handelt oder weil er sich selbst kostengünstig beseitigen lässt. Hier gibt es die Möglichkeit statt des Rücktritts den Kaufpreis bzw. den Werklohn zu mindern. Aus dieser Formulierung „statt des Rücktritts“ ergibt sich bereits, dass die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts auch im Falle der Minderung vorliegen müssen. D. h. auch hier ist eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer oder Werkunternehmer notwendig.

Häufig stellt sich dann die Frage, um wie viel der Kaufpreis bzw. Werklohn gemindert ist. Es ist zu bewerten, in welcher Höhe der Verkehrswert der mangelhaften Sache im Vergleich zu einer mangelfreien Sache verringert ist. Ausgangsgröße ist hierbei immer der vereinbarte Kaufpreis bzw. Werklohn. In der Praxis ist diese Berechnung nicht immer einfach. Zwar wird sich der Marktwert der mangelfreien Sache recht leicht ermitteln lassen, der Marktwert der mangelhaften Sache stellt aber eher einen fiktiven Wert dar, welcher meist durch Schätzung ermittelt werden muss.

Mit unserer Erfahrung stehen wir auch hier gerne zur Seite.

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Björn Schröders