VERJÄHRUNG

Gewährleistung und Mängelhaftung

Die Ansprüche wegen des Mangels einer Kaufsache verjähren regelmäßig in zwei Jahren gerechnet seit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Abweichende Fristen gelten zum Beispiel bei Bauwerken (fünf Jahre) und in bestimmten Spezialfällen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, wonach bei Vorliegen eines Mangels vermutet wird, dass dieser schon bei Übergabe der Sache an den Käufer vorlag, nur sechs Monate ab Übergabe des Kaufgegenstandes gilt.

Ähnliche Verjährungsfristen gelten auch beim Werkvertrag, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung hier die Abnahme des Gewerks durch den Besteller ist.

Informieren Sie sich daher rechtzeitig über ihre Rechte.

Fragen zur Verjährung?
Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner:
Björn Schröders