KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Arbeitsrecht
Zum kollektiven Arbeitsrecht zählt man sämtliche Regelungen, welche das Verhältnis der Betriebsparteien (Arbeitgeber und von den Arbeitnehmern gewählte betriebliche Interessenvertretung) und den sogenannten Sozialpartnern bzw. Tarifparteien zueinander gestalten.
Relevant ist hier auf betrieblicher Ebene insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz, welches die Mitbestimmung im Betrieb insbesondere durch den Betriebsrat regelt. Zu klären sind häufig Fragen darüber, ob und in welcher Intensität der Betriebsrat bei bestimmten Maßnahmen des Arbeitgebers zu beteiligen ist.
Auf der Ebene der Tarifparteien, meist Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bzw. –vereinigungen, spielt das Tarifvertragsgesetz eine entscheidende Rolle. Häufig stellen sich auch im einzelnen Arbeitsverhältnis Fragen nach der Geltung von tarifvertraglichen Regeln. Dies gilt nicht nur bei Tarifbindung der Vertragsparteien, sondern auch für den Fall, dass ein relevanter Tarifvertrag allgemein verbindlich ist. Hier ist für beide Vertragsparteien häufig Vorsicht geboten, da in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen häufig auch z.B. die Verfristung von Ansprüchen geregelt ist. Auch hier gilt es daher, sich rechtzeitig über seine Rechte zu informieren.
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